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Art. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen "Berimbanda" besteht ein Verein auf unbeschränkte Dauer im Sinne des Artikels 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein hat seinen Sitz in Zürich, Schweiz.
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Art. 2: Zweck
Der Verein Berimbanda ist nicht gewinnorientiert und parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt die Ziele : Aufbau und Betrieb einer Werkstatt in Salvador, Bahia, Brasilien zur Herstellung von Musikinstrumente aus Recycling-Material. Die Aktivitäten innerhalb der Werkstatt sind:
- Durchführung von Kursen und Workshops für bedürftige Kinder und Jugendliche in denen sie Instrumente selber herstellen und spielen lernen.
- Einstudieren von Musikstücken und Förderung von öffentlichen Auftritten
- Verkauf von selbst gebauten Instrumenten
Die in den Kursen und Workshops angewendete Pädagogik zielt auf die Förderung und Bewusstseinsbildung der eigenen Herkunft und Kultur.
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Art. 3: Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck unterstützen. Der Beitritt kann jederzeit schriftlich oder mündlich beim Vorstand beantragt werden und erfolgt durch die Einzahlung des Mitgliederbeitrages. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt erfolgt auf Ende des Vereinsjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist.
Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag und sind an der GV stimmberechtigt.
Gönner zahlen einen freiwilligen Beitrag und besitzen kein Stimmrecht. Sie können jedoch an den Vereinsaktivitäten teilnehmen.
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Art. 4: Mitgliederbeitrag
Es wird ein jährlicher Mitgliedbeitrag von CHF 100.00 erhoben. Die Änderung der Höhe des Beitrages wird an der GV entschieden.
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Art.5 : Namenschutz
Der Name "Berimbanda" darf für Meinungsäusserungen und Publikationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Generalversammlung oder des Vorstandesbenutzt werden.
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Art. 6: Finanzen
Die Ausgaben des Vereins werden bestritten aus Mitgliedbeiträgen sowie Beiträgen und Zuwendungen von Gönnerinnen und Gönnern.
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Art. 7: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. |
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Art. 8: Organisation
Die Organe des Vereins sind: Generalversammlung und Vorstand.
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Art. 9: Generalversammlung (GV)
Die GV bildet das oberste Organ des Vereins. Die GV wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Verlangen des Vorstandes oder von mindestens 30% der Mitglieder einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse zur Änderung der Statuten bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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Art. 10: Generalversammlung Aufgaben
Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:
- Abnahme des Protokolls
- Rechung und Budget
- Jahresrückblick
- Wahl des Vorstandes
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Jahresprogramm
- Statutenänderungen
- Auflösung des Vereins
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Art. 11: Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus einem Präsidenten, einem Aktuar und einem Quästor zusammen und wird durch die GV für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Bedarf kann der Vorstand auf mehrere Mitglieder erweitert werden. Finanzielle Geschäfte benötigen die Unterschrift des Präsidenten und einer weiteren Person.
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Art. 12: Aufgaben des Vorstandes
Den Vorstand liegen namentlich ob:
- Geschäftsführung des Vereins
- Vertretung des Vereins gegen aussen
- Administration und Rechnungsführung
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Alle weiteren Aufgaben, die nicht der GV vorbehalten sind
Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes muss unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich vor der kommenden GV an den Vorstand eingerichtet werden.
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Art. 13: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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Art. 14: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder. I m Falle der Auflösung ist das Vermögen einer Institution oder einem Projekt zuzuwenden, die sich für ähnliche Ziele einsetzen.
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